Oelze_Raumausstattung_Logo_neu

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Oelze GmbH Raumausstattung & Yachtpolsterei

  • 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Oelze GmbH Raumausstattung & Yachtpolsterei (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).

(2) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

  • 2 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des Vertrages sind individuell angefertigte Leistungen im Bereich Raumausstattung, insbesondere Sonnenschutzanlagen, Vorhänge, Plissees, Rollos, Jalousien, Insektenschutzsysteme, Bodenbeläge, maßgefertigte Teppiche, Wandverkleidungen, Akustiklösungen, Polsterarbeiten, Yachtpolsterarbeiten sowie vergleichbare handwerkliche Leistungen.

(2) Sämtliche Leistungen werden als handwerkliche Einzelanfertigungen oder individuell angepasste Leistungen erbracht und sind keine industriell gefertigten Serienprodukte.

(3) Maßgeblich für den geschuldeten Leistungsumfang sind die individuelle Vereinbarung, das Angebot, die Auftragsbestätigung sowie ergänzend diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  • 3 Allgemeine Beschaffenheit handwerklicher Leistungen

(1) Der Auftraggeber erkennt an, dass handwerklich gefertigte und individuell angepasste Leistungen naturgemäß material-, fertigungs- und montagebedingten Eigenschaften unterliegen.

(2) Handwerkliche Leistungen werden nach den anerkannten Regeln des Handwerks und mit der branchenüblichen Sorgfalt ausgeführt. Eine industrielle, maschinell standardisierte oder vollständig schematische Gleichförmigkeit ist nicht geschuldet.

(3) Geringfügige optische Unregelmäßigkeiten, materialbedingte Spannungen, leichte Wellenbildungen sowie geringfügige Abweichungen in Verlauf, Fall, Ausrichtung oder Oberflächenwirkung sind typische Eigenschaften handwerklicher Arbeiten. Auch Veränderungen durch Licht, Temperatur, Feuchtigkeit, Nutzung oder Untergrundbeschaffenheit sind materialbedingt möglich und stellen keinen Mangel dar, sofern die Funktion und der Gesamteindruck im üblichen Gebrauch nicht wesentlich beeinträchtigt sind.

(4) Maßgeblich für die Beurteilung der Leistung ist stets der Gesamteindruck im üblichen Nutzungszustand und nicht die isolierte Betrachtung einzelner Details unter besonderer, gezielter oder vergrößernder Prüfung.

  • 4 Maßtoleranzen und Maßanfertigungen

(1) Bei sämtlichen Maßanfertigungen sind branchenübliche sowie material-, verarbeitungs-, montage- und objektbedingte Toleranzen zulässig.

(2) Eine absolute Maßgenauigkeit ist bei handwerklich gefertigten Leistungen technisch nicht geschuldet.

(3) Maßabweichungen im üblichen handwerklichen Rahmen stellen keinen Mangel dar, sofern die Gebrauchstauglichkeit, Funktion oder der vertragsgemäße Gesamteindruck nicht wesentlich beeinträchtigt sind.

(4) Maßabweichungen können sich insbesondere aus Materialeigenschaften, Dehnung, Spannung, Schrumpfung, Nutzung, Temperatur, Feuchtigkeit, Untergrundbeschaffenheit, baulichen Besonderheiten, Schrägen, ungeraden Wand- oder Deckenverläufen sowie vorhandenen Konstruktionen ergeben.

(5) Sofern Maßangaben, Schablonen, Vorlagen oder sonstige Angaben vom Auftraggeber bereitgestellt werden, erfolgen diese auf dessen Risiko. Für Fehler, Unstimmigkeiten oder daraus entstehende Passungsprobleme haftet der Auftragnehmer insoweit nicht.

  • 5 Besondere Bestimmungen für textile Produkte und Sonnenschutz

(1) Bei textilen Produkten und Sonnenschutzanlagen, insbesondere Vorhängen, Stores, Dekorationen, Plissees, Rollos, Jalousien und vergleichbaren Anlagen, sind material- und systembedingte Eigenschaften unvermeidbar.

(2) Hierzu zählen insbesondere Faltenbildung, Wellenwurf, unterschiedliche Stoffspannung, Maßveränderungen durch Dehnung oder Schrumpfung, unterschiedliche Lichtdurchlässigkeit, licht- und chargenbedingte Farbabweichungen, unterschiedliche Fallverhalten sowie geringfügige Abweichungen in Ausrichtung oder Höhe.

(3) Bei technischen Sonnenschutzanlagen können systembedingte Toleranzen im Laufverhalten, in der Spannung, in der Führung, in der Ausrichtung oder in der Endposition auftreten. Diese stellen keinen Mangel dar, sofern die Funktion gewährleistet ist.

(4) Bei Vorhängen und sonstigen textilen Anlagen können sich durch Einbausituation, Bodenverlauf, Deckenverlauf, Schiffsbewegungen, Luftfeuchtigkeit, Nutzung und Materialverhalten optische Unterschiede ergeben. Auch diese stellen keinen Mangel dar, sofern die übliche Funktion und der Gesamteindruck gewahrt bleiben.

  • 6 Besondere Bestimmungen für Insektenschutz, Bodenbeläge, Teppiche, Wandverkleidungen und Akustiklösungen

(1) Insektenschutzsysteme dienen der Reduzierung des Eindringens von Insekten, bieten jedoch keinen vollständigen und ausnahmslosen Schutz. Ein vereinzeltes Eindringen von Insekten kann bau-, nutzungs- oder situationsbedingt nicht vollständig ausgeschlossen werden und stellt keinen Mangel dar.

(2) Bei Bodenbelägen und maßgefertigten Teppichen können material- und fertigungsbedingt Abweichungen in Maß, Struktur, Flor, Musterverlauf, Oberflächenwirkung oder Farbe auftreten. Dies gilt insbesondere bei Naturmaterialien, Chargenunterschieden und handwerklich bearbeiteten Produkten.

(3) Bei Wandverkleidungen und Akustiklösungen können Abweichungen durch Untergrundbeschaffenheit, Wandverlauf, Materialspannung, Verklebung, Zuschnitt oder Montagebedingungen entstehen. Solche Abweichungen stellen keinen Mangel dar, sofern die Funktion und der Gesamteindruck nicht wesentlich beeinträchtigt sind.

  • 7 Besondere Bestimmungen für Polster- und Yachtpolsterarbeiten

(1) Polster- und Yachtpolsterarbeiten sind handwerklich gefertigte, textile und mit Schaumstoffen oder vergleichbaren Materialien aufgebaute Produkte. Sie sind keine starren Körper und nicht mit Holz-, Metall- oder Kunststoffteilen vergleichbar.

(2) Der Auftraggeber erkennt an, dass Polster, Bezüge und vergleichbare Produkte materialbedingt flexibel reagieren und sich durch Spannung, Nutzung, Temperatur, Feuchtigkeit, Lagerung und Einbausituation verändern können.

(3) Insbesondere stellen keinen Mangel dar:

  • geringfügige Abweichungen im Nahtverlauf
  • minimale optische Unregelmäßigkeiten
  • geringfügige Passungsabweichungen
  • leichte Formabweichungen gegenüber idealisierten geometrischen Formen
  • leicht gerundete, nach innen gezogene oder gespannte Ecken und Kanten
  • materialbedingte Faltenbildung, Wellenbildung oder Spannungsunterschiede
  • Unterschiede im Verhalten von Schaumstoffen, Vliesen, Bezügen und sonstigen Polstermaterialien
  • Veränderungen durch Nutzung, Temperatur, Feuchtigkeit, Druckbelastung oder Lagerung

(4) Beanstandungen, die sich ausschließlich auf minimale und funktional unerhebliche Abweichungen beziehen, stellen keinen Mangel dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn Abweichungen nur bei gezielter Nahbetrachtung oder besonderer Prüfung erkennbar sind.

(5) Maßabweichungen und Passungsunterschiede können insbesondere bei Polster- und Yachtpolsterarbeiten zusätzlich durch Aufmaß, Schablonen, Materialverhalten, Einbausituation, Verwindungen, Bewegungen oder Veränderungen des Untergrundes entstehen.

(6) Im Yachtbereich unterliegen Polster und Einbausituationen besonderen Einflüssen durch Feuchtigkeit, Temperaturschwankungen, UV-Strahlung, Bewegungen, Verwindungen und saisonale Veränderungen. Hieraus resultierende Veränderungen oder geringfügige Passungsabweichungen stellen keinen Mangel dar, sofern keine fehlerhafte Verarbeitung vorliegt.

  • 8 Bagatell- und Detailbeanstandungen

(1) Geringfügige optische oder maßliche Abweichungen, die die Funktion und den vertragsgemäßen Gesamteindruck nicht wesentlich beeinträchtigen, stellen keinen Mangel dar.

(2) Reklamationen, die auf überhöhten optischen Erwartungen, einer nicht branchenüblichen Detailprüfung oder dem gezielten Suchen minimaler Abweichungen beruhen, sind ausgeschlossen.

(3) Maßgeblich ist stets der Gesamteindruck im üblichen Gebrauchszustand und nicht die Beurteilung einzelner Details unter außergewöhnlicher Betrachtung.

  • 9 Fertigstellung, Einlagerung und Endanpassung

(1) Nach Fertigstellung der beauftragten Leistungen ist der vereinbarte Restbetrag sofort zur Zahlung fällig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

(2) Die fertigen Produkte werden bis zur Auslieferung, Montage oder Übergabe durch den Auftragnehmer eingelagert.

(3) Der Zeitpunkt der Lieferung, Montage oder Übergabe erfolgt in Abstimmung mit dem Auftraggeber und orientiert sich in der Regel am vom Auftraggeber gewünschten Einsatz-, Einbau- oder Nutzungstermin.

(4) Erfolgt die Abnahme, Lieferung oder Montage nicht innerhalb von einem Monat nach dem vereinbarten oder abgestimmten Liefertermin, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Lagergebühr zu berechnen.

(5) Die Einlagerung erfolgt ab diesem Zeitpunkt auf Kosten und Risiko des Auftraggebers.

(6) Erfolgt über einen längeren Zeitraum keine Terminabstimmung oder Mitwirkung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach entsprechender Aufforderung und angemessener Fristsetzung den Auftrag abzuschließen, die Ware weiterhin kostenpflichtig einzulagern oder anderweitig über sie zu verfügen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(7) Bei Maßanfertigungen, insbesondere im Bereich Polster- und Yachtpolsterarbeiten, erfolgt die Fertigung auf Grundlage von Aufmaß, Schablonen, Vorlagen und handwerklichen Erfahrungswerten.

(8) Die Ausführung erfolgt als handwerkliche Maßanfertigung und nicht als industrielle Serienfertigung. Geringfügige Passungs-, Spannungs- oder Formabweichungen können eine Endanpassung vor Ort erforderlich machen; dies ist handwerkstypisch, vertragsgemäß und stellt keinen Mangel dar.

(9) Der Auftragnehmer ist bestrebt, eine möglichst passgenaue Erstanfertigung zu liefern. Dennoch können aufgrund von Materialverhalten, objektbedingten Besonderheiten, Einbausituation, Nutzung oder Bewegungen Endanpassungen erforderlich sein.

(10) Saisonbedingte Abläufe, insbesondere im Yachtbereich, etwa Aufmaß im Herbst oder Winter und Auslieferung, Endmontage oder Endanpassung im Frühjahr oder zum Saisonbeginn, sind branchenüblich und stellen keinen Verzug dar.

(11) Maßgeblich ist die Funktion sowie der Gesamteindruck im eingebauten oder montierten Zustand und nicht der Vergleich mit starren, industriell gefertigten Bauteilen.

  • 10 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Mitwirkungen rechtzeitig und vollständig zu erbringen.

(2) Hierzu gehören insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung von Informationen, Entscheidungen, Freigaben, Maßen, Schablonen, Zugängen, Einbauterminen sowie die Möglichkeit zur Durchführung von Aufmaß, Lieferung, Montage oder Endanpassung.

(3) Verzögerungen, Behinderungen oder Mehraufwand, die durch verspätete Mitwirkung, fehlende Rückmeldungen, nicht eingehaltene Termine oder sonstige Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers entstehen, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.

(4) Hierdurch entstehende Mehrkosten oder zusätzlicher Aufwand können gesondert berechnet werden.

(5) Bei längeren Verzögerungen oder ausbleibender Mitwirkung ist der Auftragnehmer berechtigt, nach angemessener Fristsetzung den Auftrag zu beenden und bereits erbrachte Leistungen abzurechnen.

  • 11 Reklamationen und Abnahme

(1) Offensichtliche Mängel sind vom Auftraggeber möglichst unverzüglich nach Übergabe, Lieferung, Montage oder Abnahme schriftlich anzuzeigen.

(2) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Eine unterlassene oder verspätete Anzeige offensichtlicher Mängel führt nicht zum Ausschluss gesetzlicher Mängelrechte.

(3) Ist der Auftraggeber Unternehmer, bleiben die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten unberührt.

(4) Mit Übergabe, Montage, ausdrücklicher Bestätigung oder Ingebrauchnahme der Leistung gilt diese als abgenommen, sofern nicht unverzüglich ein wesentlicher Mangel schriftlich angezeigt wird.

(5) Die Nutzung der Ware oder Leistung gilt ebenfalls als Abnahme.

(6) Der Auftragnehmer hat im Falle eines berechtigten Mangels das Recht zur Nachbesserung. Erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber, soweit gesetzlich zulässig, Minderung verlangen.

(7) Kein Reklamationsgrund sind insbesondere rein optische Beanstandungen ohne funktionale Einschränkung sowie sämtliche material-, fertigungs-, montage- und handwerkstypischen Eigenschaften im Sinne dieser AGB.

  • 12 Zahlungsbedingungen

(1) Bei individuell angefertigten Leistungen ist eine Anzahlung in Höhe von mindestens 50 % der Auftragssumme unmittelbar nach Auftragserteilung fällig.

(2) Der Auftragnehmer ist erst nach Eingang der Anzahlung zur Aufnahme der Arbeiten verpflichtet.

(3) Der Restbetrag ist, sofern nicht anders vereinbart, sofort nach Fertigstellung und Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.

(4) Die Übergabe, Lieferung oder Montage erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

(5) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen sowie weitere gesetzlich zulässige Verzugskosten zu berechnen.

(6) Bei individuell angefertigten Produkten ist ein Rücktritt des Auftraggebers nach Beginn der Ausführung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(7) Erfolgt dennoch eine Kündigung oder Stornierung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu verlangen. Bereits geleistete Anzahlungen werden mit dem Vergütungsanspruch verrechnet und nicht zurückerstattet.

(8) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

  • 13 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis Eigentum des Auftragnehmers.

  • 14 Rücktritt und Kündigung durch den Auftragnehmer

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ganz oder teilweise zu kündigen oder von diesem zurückzutreten, soweit gesetzlich zulässig.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

  • der Auftraggeber wiederholt unangemessene, unbegründete oder überhöhte Beanstandungen erhebt
  • geringfügige, branchenübliche oder handwerkstypische Abweichungen übermäßig beanstandet oder gezielt minimale Abweichungen gesucht werden
  • das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist
  • eine weitere Zusammenarbeit für den Auftragnehmer unzumutbar ist
  • der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt
  • vereinbarte Zahlungen nicht geleistet werden

(3) Im Falle einer Kündigung oder eines Rücktritts aus wichtigem Grund behält der Auftragnehmer den Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen einschließlich angefallener Material-, Arbeits- und sonstiger Kosten.

(4) Bereits begonnene oder teilweise fertiggestellte Leistungen können anteilig in Rechnung gestellt werden.

(5) Geleistete Anzahlungen werden mit den entstandenen Ansprüchen verrechnet und nicht zurückerstattet.

(6) Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

  • 15 Gewährleistung

(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

(2) Bei handwerklichen Leistungen und individuell angefertigten Produkten sind ausschließlich solche Abweichungen als Mangel anzusehen, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich beeinträchtigen.

(3) Geringfügige optische, material- und fertigungsbedingte Abweichungen stellen keinen Mangel dar, sofern sie im Rahmen der branchenüblichen Ausführung liegen.

(4) Der Auftragnehmer hat im Falle eines berechtigten Mangels das Recht zur Nachbesserung. Erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber, soweit gesetzlich zulässig, eine Minderung verlangen.

(5) Die Verjährungsfrist für Mängel richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(6) Bei unsachgemäßer Nutzung, fehlerhafter Pflege oder äußeren Einflüssen entfällt die Gewährleistung.

  • 16 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Auftragnehmer auch bei einfacher Fahrlässigkeit.

(3) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(4) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(6) Unberührt bleiben Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie sonstige gesetzlich zwingende Haftungstatbestände.

  • 17 Besondere Bedingungen im Yacht- und Außenbereich

(1) Leistungen im Yacht- und Außenbereich unterliegen besonderen Umgebungsbedingungen, insbesondere durch Feuchtigkeit, UV-Strahlung, Temperaturschwankungen, Schiffsbewegungen, Verwindungen und mechanische Belastungen.

(2) Materialveränderungen wie Ausbleichen, Spannungsverlust, Verformung, Schimmelbildung, Stockflecken oder sonstige Umwelteinflüsse können trotz geeigneter Materialwahl nicht vollständig ausgeschlossen werden und stellen keinen Mangel dar, sofern keine fehlerhafte Verarbeitung vorliegt.

(3) Maßabweichungen, Passungsunterschiede oder Veränderungen im Sitz können durch Bewegungen, Verwindungen, Feuchtigkeit oder bauliche Veränderungen entstehen und stellen keinen Mangel dar, sofern die Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigt ist.

  • 18 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht.

(2) Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Unternehmens.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt